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AGB
1. Geltungsbereich
(a) Für alle Lieferungen und Leistungen aus gegenwärtigen und künftigen Geschäftsabschlüssen gelten ausschließlich folgende Bedingungen, unter Ausschluss anderer Geschäftsbedingungen des Käufers.

(b) Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer der nachstehenden Bestimmungen oder einzelvertraglichen Absprachen berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.

2. Qualität, Mengen
(a) Die Verkäuferin schuldet nur Produkte in handelsüblicher Qualität. Für die Beschaffenheit der Kaufsache ist die schriftliche Beschreibung im Lieferschein maßgeblich.

(b) Für die Mengenfeststellung ist die auf der Versandstelle (Raffinerie, Lager o.a.) bzw. durch die Messvorrichtung des Tankwagens ermittelte Menge auf der Basis von 15°C maßgebend.

3. Preise, Lieferung
(a) Unsere Preise verstehen sich frei Haus zu den am Bestelltag gültigen Preisen. Bei Dauerbelieferung gelten die Preise des Liefertages, sofern nichts Anderes vereinbart worden ist.

(b) Abgesehen von üblichen Kontrollen ist die Verkäuferin nicht verpflichtet, die Lagerbehälter nebst Zubehör des Käufers auf Eignung zur Lagerung, einwandfreien Zustand, Sauberkeit u. a. zu überprüfen. Der Käufer ist für die ordnungsgemäße Funktion des Grenzwertgebers verantwortlich.

4. Widerrufsbelehrung
(a) Der Käufer hat das Recht, bei telefonischer Bestellung oder einer ähnlichen Bestellung durch Telekommunikation (Fax, e-mail etc.) seine auf den Abschluss des Vertrages gerichtete Willenserklärung innerhalb von 2 Wochen nach Eingang der Ware zu widerrufen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Ware gegenüber der Verkäuferin zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.

(b) Der Widerruf ist nur zulässig, wenn die Ware in einen leeren und gereinigten Tank gefüllt wurde und es damit nicht zur Vermischung mit Restmengen kommen konnte. Bei Rücksendung bzw. Rücknahme trägt die entsprechenden Kosten die Verkäuferin.

(c) Der Käufer darf die Ware vorsichtig prüfen. Den Wertverlust, der durch die über die reine Prüfung hinausgehende Nutzung dazu führt, dass die Ware nicht mehr als „neu" verkauft werden kann, hat der Käufer zu tragen.

5. Zahlung
(a) Kaufpreiszahlungen sind sofort oder innerhalb des vereinbarten Zahlungszieles fällig. Das Fälligkeitsdatum ist in der Rechnung vermerkt.

(b) Am Fälligkeitstag muss der Zahlungsbetrag der Verkäuferin valutarisch zur Verfügung stehen. Skonto oder andere Abzüge sind nicht gestattet. Schecks werden nur bei besonderer Vereinbarung zahlungshalber angenommen; die Zahlung gilt erst mit endgültiger Einlösung als erfolgt.

(c) Bei Überschreitung des Zahlungsziels ist die Verkäuferin ohne weitere Mahnung berechtigt, Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten (bei Verbrauchern: 5 Prozentpunkten) über dem Basiszinssatz zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

(d) Die Verkäuferin kann vorzeitig Zahlung verlangen, falls der Käufer vereinbarte Zahlungsbedingungen für vorausgegangene Lieferungen nicht eingehalten hat oder die Zahlungsfähigkeit des Käufers in Frage gestellt ist. Die Verkäuferin ist auch berechtigt, nach Fristsetzung ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. (e) Der Käufer kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.

6. Eigentumsvorbehalt
(Ziff. 6 d bis g gelten nur für Unternehmer)
(a) Die Ware bleibt bis zur endgültigen Bezahlung Eigentum der Verkäuferin.

(b) Der Käufer ist verpflichtet, die Ware mit üblicher Sorgfalt zu verwahren. Der Käufer hat die Verkäuferin von Pfändungsmaßnahmen Dritter oder von sonstigen Beeinträchtigungen des Eigentums unverzüglich zu benachrichtigen und ggf. Maßnahmen zur Sicherung zu treffen.

(c) Die Verkäuferin ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder Verletzung der vorstehenden Pflichten, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen.

(d) Der Käufer darf die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiter veräußern, solange er seinen Verpflichtungen der Verkäuferin gegenüber ordnungsgemäß nachkommt. Die Veräußerung ist außer in den Fällen des § 354a HGB unzulässig, sofern mit dem Abnehmer des Käufers ein Abtretungsverbot vereinbart wird. Der Käufer tritt die ihm aus der Veräußerung erwachsenen Forderungen und Rechte an die Verkäuferin ab. Nimmt der Käufer diese Forderung in ein bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so ist die Kontokorrentforderung in Höhe des Bruttorechnungsbetrages abgetreten; nach Saldierung tritt an ihre Stelle der anerkannte Saldo, der ebenfalls abgetreten wird.

(e) Die Verkäuferin ermächtigt den Käufer vorbehaltlich des Widerrufs aus wichtigem Grund, die abgetretenen Forderungen im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb einzuziehen. Der Käufer hat eingegangene Beträge sofort an die Verkäuferin weiterzuleiten.

(f) Eine Be- und Verarbeitung der Ware durch den Käufer erfolgt im Auftrag der Verkäuferin. Wird die Ware mit änderen Waren Dritter vermischt, steht das Eigentum oder der Miteigentumsanteil an der neuen Ware der Verkäuferin zu, und zwar im Verhältnis des Bruttorechnungswertes der Vorbehaltsware zu dem der anderen Waren. Bei Vermischung mit Waren des Käufers steht das Alleineigentum an der neuen Ware der Verkäuferin zu.

(g) Soweit der Wert der Sicherheiten die Gesamtforderungen der Verkäuferin um mehr als 20% übersteigt, wird die Verkäuferin die entsprechenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers freigeben. Für die Bewertung der Sicherheiten ist der realisierbare Wert bzw. der Nominalwert der Forderung maßgebend.

7. Lieferungsbeeinträchtigungen
(a) Die Verkäuferin ist nicht verantwortlich für höhere Gewalt, den störungsfreien Ablauf von Produktion und Transport sowie sonstige, nicht von ihr zu vertretende Umstände.

(b) Die Verkäuferin ist in den genannten Fällen zu einer Lieferung mit entsprechender Verzögerung und bei länger anhaltender Störung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt; Teillieferungen sind gestattet. Der Käufer ist zum Rücktritt berechtigt, wenn die Verkäuferin auf seine Aufforderung nicht erklärt, ob sie zurücktritt oder binnen angemessener Frist liefern will.

(c) Der Ausfall von Lieferungen und Leistungen des Vorlieferanten der Verkäuferin oder der Untergang der Ware entbinden die Verkäuferin von ihrer Leistungs- und Lieferungspflicht. Die Verkäuferin ist verpflichtet, ihre Ansprüche gegen den Vorlieferanten an den Käufer abzutreten.

8. Verschiedenes
(a) Erfüllungsort für Lieferungen der Verkäuferin und für Zahlungen sowie die sonstigen Leistungen des Käufers ist der Sitz der Verkäuferin.

(b) Gerichtsstand ist der Sitz der Verkäuferin oder nach Wahl der Verkäuferin der für den Sitz des Käufers maßgebliche Gerichtsort.

Stand: September 2004
Danke für Ihr Verständnis.
Böttcher Energie GmbH & Co. KG - Maxhüttenstr. 7 - 93055 Regensburg - Tel.: +49 (0)941 / 56 03-33 - Fax.: +49 (0)941 / 5 79 05